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Was ändert sich durch die Gewerbeabfallverordnung?

Die GewAbfV enthält drei grundlegende Änderungen, die sich auf jeden Gewerbebetrieb auswirken werden.

 

1. Die unterschiedlich anfallenden Abfälle müssen grundsätzlich sofort getrennt werden. In bestimmten, in § 3 Abs. 3 GewAbfV genannten, Ausnahmefällen ist eine Vermischung verschiedener Abfallfraktionen zwar zulässig, nicht verwertbare Restabfälle (biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle) dürfen dort aber unter keinen Umständen enthalten sein.


2. Auch die Anforderungen an private Entsorgungsunternehmen sind gestiegen. Dies hat zur Folge, dass diese Entsorgungsunternehmen nicht mehr alle Abfallgemische (insbesondere keine Restabfälle) mehr annehmen dürfen.


3. Für jeden Gewerbetreibenden von besonderer Bedeutung ist § 7 der GewAbfV. Hier ist festgelegt, dass jeder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen, die nicht verwertet werden können, diese dem zuständigen öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen hat. Dies bedeutet für die Gewerbetreibenden, dass ein angemessener Restabfallbehälter, vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, vorgehalten werden muss. Einem privaten Entsorgungsunternehmen darf der Abfall zur Beseitigung nicht überlassen werden. Für die Kommunen Altena, Balve, Iserlohn, Menden, Nachrodt-Wiblingwerde, Plettenberg und Werdohl obliegt die Aufgabe der Abfallsammlung dem ZfA. Der ZfA ist somit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

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