Was ändert sich durch die Gewerbeabfallverordnung?
Die GewAbfV enthält drei grundlegende Änderungen, die sich auf jeden Gewerbebetrieb auswirken werden.
1. Die unterschiedlich anfallenden Abfälle müssen grundsätzlich sofort getrennt werden. In bestimmten, in § 3 Abs. 3 GewAbfV genannten, Ausnahmefällen ist eine Vermischung verschiedener Abfallfraktionen zwar zulässig, nicht verwertbare Restabfälle (biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle) dürfen dort aber unter keinen Umständen enthalten sein.
2. Auch die
Anforderungen an private Entsorgungsunternehmen sind gestiegen. Dies hat
zur Folge, dass diese Entsorgungsunternehmen nicht mehr alle
Abfallgemische (insbesondere keine Restabfälle) mehr annehmen dürfen.
3. Für jeden
Gewerbetreibenden von besonderer Bedeutung ist § 7 der GewAbfV. Hier ist
festgelegt, dass jeder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen,
die nicht verwertet werden können, diese dem zuständigen öffentlich
rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen hat. Dies bedeutet für die
Gewerbetreibenden, dass ein angemessener Restabfallbehälter, vom
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, vorgehalten werden muss. Einem
privaten Entsorgungsunternehmen darf der Abfall zur Beseitigung nicht
überlassen werden. Für die Kommunen Altena, Balve, Iserlohn, Menden,
Nachrodt-Wiblingwerde, Plettenberg und Werdohl obliegt die Aufgabe der
Abfallsammlung dem ZfA. Der ZfA ist somit der öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger.

