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Wer ist von den Änderungen der Gewerbeabfallverordnung betroffen?

Betroffen von den Änderungen sind zunächst alle Gewerbetreibenden. Privathaushalte bleiben von der Verordnung fast unberührt. Eine Verbindung gibt es nur, wenn sich auf dem Grundstück des Gewerbebetriebes noch ein Privathaushalt befindet (z. B.: Hausmeisterwohnung, Firmeninhaber, etc.). In solchen Fällen ist es möglich, nur einen Restmüllbehälter zu nutzen, der aber trotzdem eine für beide Bereiche ausreichende Größe haben muss.

Betroffen sind auch alle die Betriebe, die eine eigene Vorbehandlungsanlage, z.B. eine Sortieranlage betreiben. Durch die Verordnung sind die Anforderungen gestiegen. Die GewAbfV macht Vorgaben zur Höhe der Verwertungsquote und bis wann welche Quote erreicht werden muss. Auch durch diese Vorgaben soll die möglichst hochwertige Verwertung gefördert werden.

Die detaillierten Anforderungen können Sie in der Gewerbeabfallverordnung nachlesen.

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