Wie sind die Abfälle im Betrieb zu behandeln?
Praktische Tipps für Gewerbetreibende:
I. Abfälle vor Ort sauber trennen
Alle Arten von Abfällen und Wertstoffen sollten möglichst von Anfang an, direkt an der Anfallstelle, getrennt erfasst werden. Nur so lässt sich für möglichst viele Stoffe eine hochwertige Verwertung erreichen. Eine nachträgliche Sortierung von Abfällen durch Dritte außerhalb des Betriebsgeländes ist nicht gestattet.
II. Abfallströme dokumentieren
Eine gute Dokumentation der Abfallströme ist nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Nur wer weiß, welche Mengen von welchem Material in definierten Zeitspannen anfallen, kann die Entsorgung optimieren.
III. Abfälle den richtigen Sammelsystemen zuführen.
a) produktionsspezifische Abfälle
Alle Abfälle, die direkt mit dem Betriebszweck zu tun haben, z.B. Schleifstäube einer Schleiferei oder Schlachtabfälle einer Metzgerei, sind sog. produktionsspezifische Abfälle. Diese sind i.d.R. vom Abfallerzeuger selbst zu entsorgen, sie dürfen dem kommunalen Entsorger nicht überlassen werden.
b) Abfälle zur Verwertung
Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind solche Stoffe, die, separat erfasst, einer Verwertung zugeführt werden. Dazu zählen z.B. die Polyethylen-Folien und die Polystyrol-Teile (Styropor), wie sie vielfach im Bereich einer Warenannahme anfallen. In die Gelbe Wertstofftonne gehören diese Materialien i.d.R. nicht. Hier hinein gehören nur die Verpackungen des Endverbrauchers, z.B. die Joghurtbecher aus der Betriebskantine.
Zu den Abfällen zur Verwertung zählen aber auch die Metallreste einer Stanzerei oder Pappen und Kartonagen, wie sie fast in jedem Betrieb anfallen.
Die Abfälle zur Verwertung sollten
immer separat gesammelt werden. Jeder Erzeuger solcher Abfälle ist
verpflichtet, diese Abfälle eigenverantwortlich und außerhalb der
öffentlichen Abfallentsorgung einer möglichst hochwertigen Verwertung
zuzuführen. Dazu kann ein beliebiger Entsorger beauftragt werden.
Hinweis: Die Verantwortung
für die gesetzeskonforme Verwertung der Abfälle verbleibt immer beim
Erzeuger der Abfälle (dem Gewerbebetrieb); sie geht nicht auf das
beauftragte Entsorgungsunternehmen über!
c) Abfälle zur Beseitigung
Abfälle zur Beseitigung (früher:
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) sind Abfälle, die nicht verwertet
werden. Diese Einordnung des Abfalls muss nicht endgültig sein. So
können Abfälle zur Beseitigung, für die sich eine Verwertungsmöglichkeit
ergibt und sie tatsächlich verwertet werden, zu Abfällen zur Verwertung
werden.
Beispiel: In einem Betrieb fallen regelmäßig
gemischte Abfälle an. Reste von Pappen
und Kartonagen, Metallbänder, Kunststoffbänder-
und Teile, industrielle Putztücher sowie
sämtliche Abfälle aus dem Verwaltungs-
und Sozialbereich landen in einem Container.
Wird dieses bunte Gemisch im MHKW entsorgt
ist es i.d.R. als Abfall zur Beseitigung zu
klassifizieren. Werden einzelne Wertstoffe
vor Ort separat erfasst und auch tatsächlich
einer Verwertung zugeführt, so wird z.B.
aus den Kartonagen ein Abfall zur Verwertung.
Der Abfall zur Beseitigung muss grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, hier dem ZfA, überlassen werden, sofern dieser Abfall nicht ausdrücklich von der Sammlung ausgeschlossen wurde. Dies geschieht immer dann, wenn die Art des Abfalls eine Sammlung in den öffentlichen Systemen nicht ermöglicht.
Beispiel: In Schnellimbiss-Betrieben fallen regelmäßig Frittierfette an. Wird das Material keiner Verwertung zugeführt, wäre es als Abfall zur Beseitigung dem ZfA zu überlassen. Da flüssige Fette aber in den normalen Abfallbehältern nicht eingesammelt werden können, sind diese Stoffe ausgeschlossen. Der Abfallerzeuger muss sich selbst um die Beseitigung kümmern. Führt er das Fett einer Verwertung zu, z.B. einem Betrieb, der den Stoff zur Seifenherstellung nutzt, kann der Stoff als Abfall zur Verwertung klassifiziert werden.
Für den Abfall zur Beseitigung muss jeder Grundstückseigentümer entsprechende Behälter in ausreichender Menge vorhalten. Die Behälter müssen bei den Steuerämtern der jeweiligen Kommunen bestellt werden. Bezüglich der Angleichungen im Rahmen der GewAbfV sollte die entsprechende Aufforderung des ZfA / der Stadt jedoch abgewartet werden.

