Wie wird das neue Behältervolumen berechnet?
Berechnungsbeispiel für einen Gewerbebetrieb
Auf dem Grundstück Industrieweg 20 ist die Firma Max Leitermann Gerüstbau GmbH ansässig. In dem Betrieb sind 15 Personen beschäftigt, davon 3 Schreibkräfte jedoch nur halbtags. Unter Berücksichtigung der Hinweise zur Berechnung der genauen Beschäftigtenanzahl (§ 9 Abs. 5 Satzung über die Abfallentsorgung im Zweckverband) hat Herr Leitermann auf dem Erhebungsbogen folgende Angaben gemacht:
| Nr | Unternehmen/Institution (Gruppe) | Bezugsgröße | Erläuterungen |
|---|---|---|---|
| 9 | Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe | Anzahl der Beschäftigten: 13,5 |
12 Vollzeitkräfte 3 Halbtagskräfte |
Gemäß der Satzung sind Industrie, Handwerk u. übriges Gewerbe mit 0,5 Einwohnergleichwerten (EWG) pro Beschäftigten zu bewerten. Im Fall von Fa. Leitermann gilt demnach folgende Berechnung: 13,5 x 0,5 EWG = 6,75 EWG
Das Mindestvolumen wird wie folgt berechnet: 6,75 EWG x 20 Liter = 135 Liter Pflicht-Restmüllvolumen pro Woche. Die Leerung der Abfallbehälter bis einschließlich 360 Liter erfolgt aber vierzehntäglich, daher verdoppelt sich das Pflicht-Restmüllvolumen auf 270 Liter.
Fa. Leitermann hat die Restabfälle bisher von einem privaten Entsorgungsunternehmen abholen lassen. Da dies nach der neuen Gewerbeabfallverordnung nicht mehr möglich ist, wird die Aufstellung des benötigten Behälters vom ZfA veranlasst.
Eine genaue Anpassung des Volumens ist aufgrund der begrenzten Behältertypen nicht immer möglich. Da es in diesem Fall keinen 270-Liter-Behälter gibt (135 Liter x 2 Wochen), ist die Aufstellung eines 240-Liter-Behälters und eines 60-Liter-Behälters notwendig. Die Aufstellung von Behältern, ggf. in einer sinnvollen Kombination unterschiedlicher Größen, wird vom ZfA veranlasst.
Sollten Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, können Sie unsere Mitarbeiter telefonisch oder per E-mail ansprechen.

