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Wie wird die GewAbfV vom ZfA umgesetzt?

I. Erste allgemeine Information der Grundstückseigentümer

Mit einer ersten allgemeinen Information zur Umsetzung der GewAbfV hat der ZfA im Januar 2003 alle Grundstückseigentümer darauf hingewiesen, dass die GewAbfV in Kraft getreten ist und dass die Zuständigkeit für die Umsetzung beim ZfA liegt.

Es wurde darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahres alle Grundstückseigentümer angeschrieben werden. Sinn und Zweck dieser Anschreiben war es, weitere Informationen über die Gewerbebetriebe zu bekommen. So soll erreicht werden, dass jeder Gewerbebetrieb über eine „Pflichtrestmülltonne“ in angemessener Größe verfügt.

Die Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder Abfallerzeuger/-besitzer ergibt sich aus § 16 Satzung über die Abfallentsorgung im Zweckverband.


II. Versand der Erhebungsbögen

Grundsätzlich wurden die Erhebungsbögen zunächst an alle Grundstückseigentümer versandt. Erst danach wurde differenziert, ob tatsächlich ein Gewerbebetrieb auf dem Grundstück vorhanden ist oder ob das Grundstück nur zu privaten Wohnzwecken genutzt wird. Der Erhebungsbogen ist in jedem Fall an den ZfA zurück zu senden.

Falls der Grundstückseigentümer keine detaillierten Angaben zum Gewerbebetrieb machen kann, werden zusätzlich Erhebungsbögen an die Betriebe versandt.

Ein Beispiel für einen Erhebungsbogen können Sie sich hier herunterladen (Word-Dokument).


III. Auswertung der Erhebungsbögen

Nachdem die ausgefüllten Erhebungsbögen beim ZfA eingegangen sind, werden die Daten erfasst und ausgewertet. Auf der Grundlage des § 9 der Satzung über die Abfallentsorgung im ZfA wird die Anzahl der Einwohnergleichwerte ermittelt. Hieraus wird dann das notwendige Regelvolumen errechnet. Je Einwohnergleichwert wird ein Regelbehältervolumen von 20 Litern pro Woche angesetzt. In Verbindung mit dem bereits vorhandenen Behältervolumen wird dann geprüft, ob zusätzliches Volumen vorzuhalten ist. Der Grundstückseigentümer wird in jedem Fall schriftlich über die Entscheidung des ZfA informiert.

Ein Berechnungsbeispiel für einen Gewerbebetrieb finden Sie auf dieser Seite ebenfalls.

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