Altkleider
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine neue gesetzliche Regelung zur getrennten Sammlung von Altkleidern. Grundlage ist die EU-Abfallrahmenrichtlinie in Verbindung mit dem novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz. Ziel ist es, die Wiederverwendung und das Recycling von Textilien zu stärken und die Menge an entsorgtem Textilmüll deutlich zu reduzieren.
Der Zweckverband für Abfallbeseitigung (ZfA) setzt diese Vorgaben konsequent um. Bereits seit vielen Jahren stehen im gesamten Verbandsgebiet Altkleidercontainer zur Verfügung – betrieben sowohl von gemeinnützigen als auch von gewerblichen Sammlern. Ergänzend hat der ZfA nun eigene, kommunale Altkleidercontainer an seinen Bringhöfen aufgestellt, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Was darf in die kommunalen Altkleidercontainer?
In die Container gehören tragbare, saubere und trockene Textilien, die noch recycelt oder weiterverwendet werden können, auch wenn sie kleinere Mängel aufweisen.
Beispiele für Altkleidersammlung:
- Kleidung: T-Shirts, Hosen, Kleider, Jacken – auch wenn ein Knopf fehlt oder ein Reißverschluss defekt ist.
- Schuhe: paarweise gebündelt, auch wenn sie Gebrauchsspuren zeigen.
- Heimtextilien: Bettwäsche, Tischdecken, Handtücher oder Gardinen.
- Accessoires: Mützen, Schals, Gürtel oder Taschen.
Was gehört in den Restmüll?
Textilien, die stark verschmutzt, beschädigt oder gesundheitlich bedenklich sind, können nicht mehr recycelt werden und müssen über die Restmülltonne entsorgt werden.
Beispiele für Restmüll:
- Nasse, verschimmelte Kleidung oder stark mit Öl, Farbe oder Chemikalien verschmutzte Textilien.
- Unterwäsche oder Socken, die zerrissen oder stark abgetragen sind.
- Putzlappen und Teppiche
- Einzelschuhe oder Schuhe mit Schimmelbefall.
Gemeinsame Verantwortung für hohe Recyclingquoten
Die Bürgerinnen und Bürger im Verbandsgebiet werden gebeten, durch sorgfältige Auswahl der abgegebenen Textilien die bereits jetzt sehr hohe Wiederverwertungsquote nicht zu gefährden.
Wichtiger Hinweis zu privaten Sammelbehältern
Die neue gesetzliche Regelung gilt ausschließlich für den öffentlichen Bereich und verpflichtet Kommunen zur eigenständigen Sammlung von Textilabfällen. Sie ersetzt nicht die individuellen Regeln, die gemeinnützige und gewerbliche Betreiber an ihren Containern gut sichtbar anbringen. Diese sind weiterhin zu beachten.