Zweckverband für Abfallbeseitigung

Gewerbeabfallverordnung

Seit dem 01.01.2003 ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Um Ihnen den Umgang mit der Verordnung zu erleichtern, haben wir die Antworten auf die wichtigsten Fragen für Sie zusammengestellt. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Wozu dient die Gewerbeabfallverordnung?

Zur Zeit besteht das Problem der unzureichenden Trennung von Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung. Dies führt in vielen Fällen zu einer sog. Scheinverwertung in deren Verlauf der Verwertung nur minderwertige Abfallgemische zugeführt werden. Diese Abfallgemische haben oftmals einen hohen Anteil an Abfällen zur Beseitigung, die korrekterweise nicht in die Verwertung gehören, sondern über die öffentliche Abfallsammlung einer Behandlung zugeführt werden müssen

Das Ziel der Gewerbeabfallverordnung ist eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle sowie die Eindämmung der Scheinverwertung. Erreicht werden soll dies durch hohe Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen, ihrer Vorbehandlung sowie an die notwendigen Kontrollen. Durch die „Pflichtrestmülltonne“ soll verhindert werden, dass Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle, nicht verwertbar) mit Abfällen zur Verwertung (Wertstoffe) vermischt werden und eine Verwertung somit unmöglich machen.

Was ändert sich durch die Gewerbeabfallverordnung?

Die GewAbfV enthält drei grundlegende Änderungen, die sich auf jeden Gewerbebetrieb auswirken werden.

  1. Die unterschiedlich anfallenden Abfälle müssen grundsätzlich sofort getrennt werden. In bestimmten, in § 3 Abs. 3 GewAbfV genannten, Ausnahmefällen ist eine Vermischung verschiedener Abfallfraktionen zwar zulässig, nicht verwertbare Restabfälle (biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle) dürfen dort aber unter keinen Umständen enthalten sein.
  2. Auch die Anforderungen an private Entsorgungsunternehmen sind gestiegen. Dies hat zur Folge, dass diese Entsorgungsunternehmen nicht mehr alle Abfallgemische (insbesondere keine Restabfälle) mehr annehmen dürfen.
  3. Für jeden Gewerbetreibenden von besonderer Bedeutung ist § 7 der GewAbfV. Hier ist festgelegt, dass jeder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen, die nicht verwertet werden können, diese dem zuständigen öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen hat. Dies bedeutet für die Gewerbetreibenden, dass ein angemessener Restabfallbehälter, vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, vorgehalten werden muss. Einem privaten Entsorgungsunternehmen darf der Abfall zur Beseitigung nicht überlassen werden. Für die Kommunen Altena, Balve, Iserlohn, Menden, Nachrodt-Wiblingwerde, Plettenberg und Werdohl obliegt die Aufgabe der Abfallsammlung dem ZfA. Der ZfA ist somit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

Wie wird die GewAbfV vom ZfA umgesetzt?

I. Erste allgemeine Information der Grundstückseigentümer

Mit einer ersten allgemeinen Information zur Umsetzung der GewAbfV hat der ZfA im Januar 2003 alle Grundstückseigentümer darauf hingewiesen, dass die GewAbfV in Kraft getreten ist und dass die Zuständigkeit für die Umsetzung beim ZfA liegt.

Es wurde darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahres alle Grundstückseigentümer angeschrieben werden. Sinn und Zweck dieser Anschreiben war es, weitere Informationen über die Gewerbebetriebe zu bekommen. So soll erreicht werden, dass jeder Gewerbebetrieb über eine „Pflichtrestmülltonne“ in angemessener Größe verfügt.

Die Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder Abfallerzeuger/-besitzer ergibt sich aus § 16 Satzung über die Abfallentsorgung im Zweckverband.

II. Versand der Erhebungsbögen

Grundsätzlich wurden die Erhebungsbögen zunächst an alle Grundstückseigentümer versandt. Erst danach wurde differenziert, ob tatsächlich ein Gewerbebetrieb auf dem Grundstück vorhanden ist oder ob das Grundstück nur zu privaten Wohnzwecken genutzt wird. Der Erhebungsbogen ist in jedem Fall an den ZfA zurück zu senden.

Falls der Grundstückseigentümer keine detaillierten Angaben zum Gewerbebetrieb machen kann, werden zusätzlich Erhebungsbögen an die Betriebe versandt.

Einen Erhebungsbogen können Sie sich hier herunterladen (PDF-Dokument).

III. Auswertung der Erhebungsbögen

Nachdem die ausgefüllten Erhebungsbögen beim ZfA eingegangen sind, werden die Daten erfasst und ausgewertet. Auf der Grundlage des § 9 der Satzung über die Abfallentsorgung im ZfA wird die Anzahl der Einwohnergleichwerte ermittelt. Hieraus wird dann das notwendige Regelvolumen errechnet. Je Einwohnergleichwert wird ein Regelbehältervolumen von 20 Litern pro Woche angesetzt. In Verbindung mit dem bereits vorhandenen Behältervolumen wird dann geprüft, ob zusätzliches Volumen vorzuhalten ist. Der Grundstückseigentümer wird in jedem Fall schriftlich über die Entscheidung des ZfA informiert.

Ein Berechnungsbeispiel für einen Gewerbebetrieb finden Sie auf dieser Seite ebenfalls.

Wer ist von den Änderungen der Gewerbeabfallverordnung betroffen?

Betroffen von den Änderungen sind zunächst alle Gewerbetreibenden. Privathaushalte bleiben von der Verordnung fast unberührt. Eine Verbindung gibt es nur, wenn sich auf dem Grundstück des Gewerbebetriebes noch ein Privathaushalt befindet (z. B. Hausmeisterwohnung, Firmeninhaber, etc.). In solchen Fällen ist es möglich, nur einen Restmüllbehälter zu nutzen, der aber trotzdem eine für beide Bereiche ausreichende Größe haben muss.

Betroffen sind auch alle die Betriebe, die eine eigene Vorbehandlungsanlage, z. B. eine Sortieranlage betreiben. Durch die Verordnung sind die Anforderungen gestiegen. Die GewAbfV macht Vorgaben zur Höhe der Verwertungsquote und bis wann welche Quote erreicht werden muss. Auch durch diese Vorgaben soll die möglichst hochwertige Verwertung gefördert werden.

Die detaillierten Anforderungen können Sie in der Gewerbeabfallverordnung nachlesen.

Wie sind die Abfälle im Betrieb zu behandeln?

Praktische Tipps für Gewerbetreibende:

I. Abfälle vor Ort sauber trennen

Alle Arten von Abfällen und Wertstoffen sollten möglichst von Anfang an, direkt an der Anfallstelle, getrennt erfasst werden. Nur so lässt sich für möglichst viele Stoffe eine hochwertige Verwertung erreichen. Eine nachträgliche Sortierung von Abfällen durch Dritte außerhalb des Betriebsgeländes ist nicht gestattet.

II. Abfallströme dokumentieren

Eine gute Dokumentation der Abfallströme ist nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Nur wer weiß, welche Mengen von welchem Material in definierten Zeitspannen anfallen, kann die Entsorgung optimieren.

III. Abfälle den richtigen Sammelsystemen zuführen.

a) produktionsspezifische Abfälle

Alle Abfälle, die direkt mit dem Betriebszweck zu tun haben, z. B. Schleifstäube einer Schleiferei oder Schlachtabfälle einer Metzgerei, sind sog. produktionsspezifische Abfälle. Diese sind i. d. R. vom Abfallerzeuger selbst zu entsorgen, sie dürfen dem kommunalen Entsorger nicht überlassen werden.

b) Abfälle zur Verwertung

Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind solche Stoffe, die, separat erfasst, einer Verwertung zugeführt werden. Dazu zählen z. B. die Polyethylen-Folien und die Polystyrol-Teile (Styropor), wie sie vielfach im Bereich einer Warenannahme anfallen. In die Gelbe Wertstofftonne gehören diese Materialien i. d. R. nicht. Hier hinein gehören nur die Verpackungen des Endverbrauchers, z. B. die Joghurtbecher aus der Betriebskantine.

Zu den Abfällen zur Verwertung zählen aber auch die Metallreste einer Stanzerei oder Pappen und Kartonagen, wie sie fast in jedem Betrieb anfallen.

Die Abfälle zur Verwertung sollten immer separat gesammelt werden. Jeder Erzeuger solcher Abfälle ist verpflichtet, diese Abfälle eigenverantwortlich und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung einer möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen. Dazu kann ein beliebiger Entsorger beauftragt werden.

Hinweis: Die Verantwortung für die gesetzeskonforme Verwertung der Abfälle verbleibt immer beim Erzeuger der Abfälle (dem Gewerbebetrieb); sie geht nicht auf das beauftragte Entsorgungsunternehmen über!

c) Abfälle zur Beseitigung

Abfälle zur Beseitigung (früher: hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) sind Abfälle, die nicht verwertet werden. Diese Einordnung des Abfalls muss nicht endgültig sein. So können Abfälle zur Beseitigung, für die sich eine Verwertungsmöglichkeit ergibt und sie tatsächlich verwertet werden, zu Abfällen zur Verwertung werden.

Beispiel: In einem Betrieb fallen regelmäßig gemischte Abfälle an. Reste von Pappen und Kartonagen, Metallbänder, Kunststoffbänder- und Teile, industrielle Putztücher sowie sämtliche Abfälle aus dem Verwaltungs- und Sozialbereich landen in einem Container. Wird dieses bunte Gemisch im MHKW entsorgt ist es i. d. R. als Abfall zur Beseitigung zu klassifizieren. Werden einzelne Wertstoffe vor Ort separat erfasst und auch tatsächlich einer Verwertung zugeführt, so wird z. B. aus den Kartonagen ein Abfall zur Verwertung.

Der Abfall zur Beseitigung muss grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, hier dem ZfA, überlassen werden, sofern dieser Abfall nicht ausdrücklich von der Sammlung ausgeschlossen wurde. Dies geschieht immer dann, wenn die Art des Abfalls eine Sammlung in den öffentlichen Systemen nicht ermöglicht.

Beispiel: In Schnellimbiss-Betrieben fallen regelmäßig Frittierfette an. Wird das Material keiner Verwertung zugeführt, wäre es als Abfall zur Beseitigung dem ZfA zu überlassen. Da flüssige Fette aber in den normalen Abfallbehältern nicht eingesammelt werden können, sind diese Stoffe ausgeschlossen. Der Abfallerzeuger muss sich selbst um die Beseitigung kümmern. Führt er das Fett einer Verwertung zu, z. B. einem Betrieb, der den Stoff zur Seifenherstellung nutzt, kann der Stoff als Abfall zur Verwertung klassifiziert werden.

Für den Abfall zur Beseitigung muss jeder Grundstückseigentümer entsprechende Behälter in ausreichender Menge vorhalten. Die Behälter müssen bei den Steuerämtern der jeweiligen Kommunen bestellt werden. Bezüglich der Angleichungen im Rahmen der GewAbfV sollte die entsprechende Aufforderung des ZfA / der Stadt jedoch abgewartet werden.

Wie wird das neue Behältervolumen berechnet?

Berechnungsbeispiel für einen Gewerbebetrieb

Auf dem Grundstück Industrieweg 20 ist die Firma Max Leitermann Gerüstbau GmbH ansässig. In dem Betrieb sind 15 Personen beschäftigt, davon 3 Schreibkräfte jedoch nur halbtags. Unter Berücksichtigung der Hinweise zur Berechnung der genauen Beschäftigtenanzahl (§ 9 Abs. 5 Satzung über die Abfallentsorgung im Zweckverband) hat Herr Leitermann auf dem Erhebungsbogen folgende Angaben gemacht:

Nr Unternehmen/Institution (Gruppe) Bezugsgröße Erläuterungen
9 Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe Anzahl der
Beschäftigten: 13,5
12 Vollzeitkräfte
3 Halbtagskräfte

Gemäß der Satzung sind Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe mit 0,5 Einwohnergleichwerten (EWG) pro Beschäftigten zu bewerten. Im Fall von Fa. Leitermann gilt demnach folgende Berechnung: 13,5 x 0,5 EWG = 6,75 EWG

Das Mindestvolumen wird wie folgt berechnet: 6,75 EWG x 20 Liter = 135 Liter Pflicht-Restmüllvolumen pro Woche. Die Leerung der Abfallbehälter bis einschließlich 360 Liter erfolgt aber vierzehntäglich, daher verdoppelt sich das Pflicht-Restmüllvolumen auf 270 Liter.

Fa. Leitermann hat die Restabfälle bisher von einem privaten Entsorgungsunternehmen abholen lassen. Da dies nach der neuen Gewerbeabfallverordnung nicht mehr möglich ist, wird die Aufstellung des benötigten Behälters vom ZfA veranlasst.

Eine genaue Anpassung des Volumens ist aufgrund der begrenzten Behältertypen nicht immer möglich. Da es in diesem Fall keinen 270-Liter-Behälter gibt (135 Liter x 2 Wochen), ist die Aufstellung eines 240-Liter-Behälters und eines 60-Liter-Behälters notwendig. Die Aufstellung von Behältern, ggf. in einer sinnvollen Kombination unterschiedlicher Größen, wird vom ZfA veranlasst.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, können Sie unsere Mitarbeiter telefonisch oder per E-Mail ansprechen.